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[email protected] в категроии Языкознание, филология, вопрос открыт 20.02.2018 в 21:55
1) Является ли данное решение прецедентом и почему?
2) Какие приёмы юридической техники использованы?
3) Какие виды источников права использовали судьи Федерального Конституционного Суда Федеративной Республики Германия для обоснования своего решения?
Gründe:
I.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1., eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ist Kommanditistin mit einem Anteil von 39 % am Kommanditkapital der S… GmbH & Co. KG (Schuldnerin), an der ferner beteiligt sind eine Stiftung, die die übrigen Kommanditanteile hält, sowie als Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Beschwerdeführerin zu 1. zu 45 % und die Stiftung zu 55 % mittelbar beteiligt sind. Der Beschwerdeführer zu 2. ist alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin zu 1.
Am 27. Mai 2013 beantragte die Schuldnerin bei dem Amtsgericht, wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, die Eigenverwaltung anzuordnen und eine Frist für die Vorlage eines Insolvenzplans zu setzen. Das Amtsgericht ernannte am selben Tag einen vorläufigen Sachwalter, beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens und setzte eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Am 6. August 2013 gingen das Gutachten und der Insolvenzplan der Schuldnerin bei dem Amtsgericht ein, der unter anderem die Umwandlung der Schuldnerin in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Am selben Tag eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.
Mit ihrer dagegen und mittelbar gegen die §§ 6, 34 Insolvenzordnung (InsO) gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, die im Insolvenzplanverfahren gegebenen Möglichkeiten zum Eingriff in die Gesellschafterstellung erforderten einen Ausgleich durch Einräumung entsprechender Verfahrensrechte bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren. Vor der Entscheidung über die Eröffnung hätte das Amtsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten einräumen müssen. Der Ausschluss von Rechtsmitteln gegen den Eröffnungsbeschluss sei unzulässig. Die eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten nach §§ 251 und 253 InsO reichten nicht.
2. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2013 einen Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und des Stimmrechts der Beteiligten sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 22. Oktober 2013 angesetzt. Die Beschwerdeführer haben daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. September 2013 insoweit aufzuheben, als damit der Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 22. Oktober 2013 festgesetzt wird, und die Anberaumung eines neuen Termins zu untersagen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Dabei kann offenbleiben, ob ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht dringend geboten ist, weil eine angemessene vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit erreichbar erscheint (vgl. BVerfGE 37, 150 <151>). Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, dass sie die Aufhebung des Termins zur Abstimmung über den Insolvenzplan und die Aussetzung der Terminierung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bei dem Amtsgericht beantragt haben.
2. Jedenfalls ist ein schwerer Nachteil, der den Beschwerdeführern allein aufgrund der Durchführung des Abstimmungstermins droht und der im späteren Verlauf auch im Falle der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden kann, weder vorgetragen noch ersichtlich.
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