Aus der Geschichte der Juristenausbildung
Дмитрий в категроии Языкознание, филология, вопрос открыт 23.06.2017 в 16:23
1. Die ersten Versuche einer systematischen Juristenausbildung sind bereits im frühen Mittelalter unternommen worden. 2. Besonders die heranwachsenden Städte erkannten schnell den Wert guter Rechtslehrer und gaben viel Geld für ihre Anwerbung aus. 3. Der Juristenstand war mit den traditionellen adligen Geburtständen nicht zu vergleichen. 4. Zwar fiel der Zugang zum kostspieligen Studium den Söhnen wohlhabender Familien leichter. 5. Es gab aber auch Aufsteiger aus niedrigen sozialen Verhältnissen. 6. Der Juristenmarkt lockte mit hohen Einkommen. 7. Es gab bald akademische Prüfungen und Vorschriften über die Mindestdauer des in der Regel sechsjährigen Studiums. 8. Der Titel eines Doktors verlieh den höchsten sozialen Rang und war nicht leicht zu erobern. 9. Jahrhunderte später noch stand in der höfischen Ordnung ein bürgerlicher Rat und Doktor einem Adligen mit vier Generationen adliger Abstammung im Range gleich. 10. Zugleich war der Juristenmarkt der Boden eines niemals aussterbenden Juristenproletariats. 11. Die armen Burschen mussten sich durch Hilfsdienste, etwa das Abschreiben von juristischen Texten, ernähren. 12. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts sind Österreich und Preußen als erste in ganz Europa zur Überzeugung gekommen, dass derübergang vom bewährten “Fürstendienst” zum “Staatsdienst” unumgänglich ist. 13. Der Staat besaß das Abnahmemonopol für den Juristenstand. 14. Die Bewerber für das staatliche Amt mussten eine gründliche Ausbildung besitzen. 15. Juristenausbildung war Staatssache und wurde durch Gesetz genau geregelt. 16. In der preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1781/ 93 wurde ein siebenjähriger Ausbildungsgang mit insgesamt vier strengen schriftlichen und mündlichen Prüfungen vorgeschrieben. 17. Die Abschlussprüfung fand vor einer zentralen Kommision in Berlin statt. 18. Auch im Deutschen Reich gab es seit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom Jahre 1879 eine einheitliche Juristenausbildung. 19. Sie war zweiphasig in Studium und Refendariat gegliedert und qualifizierte den Einheitsjuristen für alle Berufe. 20. Hier blieb das römisch-gemeine Recht und seine Methode und Theorie mit seinen Grundbegriffen die Quelle, aus der sich alle Juristen zuerst und vor allem ihr Wissen beschafften. 21. Einheit der Juristenausbildung und Einheit der gemeinrechtlichen Dogmatik bewahrten den deutschen Juristen die Einheit des Juristenstandes.
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